Einkaufsbedingungen Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen („AEB“). Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. § 1 GELTUNGSBEREICH Unsere vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern („Lieferant“) im Bereich von Käufen und Lieferungen von Sachen oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Unsere AEB gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ebenfalls bei allen künftigen Geschäften mit dem Lieferanten auch ohne ausdrückliche Nennung. Die nach diesen AEB erforderliche Schriftform ist auch durch Übermittlung per Fernkopie (Fax) oder E-Mail gewahrt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist eine schriftliche Bestätigung von uns oder ein schriftlicher Vertrag maßgebend. Es gelten ausschließlich diese AEB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, somit auch dann, wenn wir in Kenntnis der Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Als Werktage nach diesen AEB gelten die Kalenderwochentage Montag bis Freitag, sofern sie keine Feiertage sind. § 2 VERTRAGSSCHLUSS, SPEZIFIKATION Angebote sowie etwaige Kostenvoranschläge sind schriftlich einzureichen und für uns kostenlos. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Grundlage der Bestellung durch uns sind die jeweils vereinbarten Spezifikationen der Ware. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere unsere Genehmigungen im Vorfeld gelieferter Proben, Muster, Beschreibungen oder anderer Beispiele von Waren, sowie diejenigen Spezifikationen und Produktbeschreibungen, die – z. B. durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des Vertrages sind oder in anderer Weise wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Als Beschaffenheitsmerkmale gelten z.B. Funktion, Arbeitsgeschwindigkeit und Präzision von gelieferten Waren. Weicht die Probe, das Muster oder andere Beispiele von Waren aus unserer Sicht positiv von vorherigen Spezifikationen ab und genehmigen wir sie schriftlich gegenüber dem Lieferanten, so gilt dies als Vereinbarung über die Beschaffenheit. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung (Angebot) innerhalb einer Frist von 3 Werktagen durch schriftliche Bestätigung anzunehmen oder vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme. Der Lieferant verpflichtet sich, über ein dokumentiertes Qualitäts-Management (DIN EN ISO 9001) zu verfügen und dies stets im Zusammenhang mit unseren Bestellungen durchzuführen. Der Lieferant gewährt uns im erforderlichen Umfang und nach vorheriger Absprache Zutritt zu seinen Betriebsstätten zum Zwecke von Qualitätsaudits. Zum Liefergegenstand gehören auch Montage- und Betriebsanleitungen, Servicehandbücher, Ersatzteilkataloge, Prüfungsprotokolle und –zeugnisse, sowie Nachweise über Analyseergebnisse (Certificate of Analysis, CoA), sofern für die jeweilige Ware einschlägig. Der Lieferant übergibt uns zudem auf schriftliche Anforderung sonstige Zulassungsdokumente und/oder Zertifizierungsurkunden zu den bestellten Waren. Wir sind zudem berechtigt, Warenausgänge vor deren Auslieferung an uns stichprobenartig und nach vorheriger Terminabsprache zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über erforderliche Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Ware sowie weiterer Liefergegenstände aufzuklären. Entsprechende Dokumentationen (z.B. Zolldokumente) sind uns gemeinsam mit der Lieferung zu übergeben. Maschinen sind in der neuesten Ausführung anzubieten und müssen den letzten Erkenntnissen und dem geltenden Stand der Technik auf dem Gebiet des Maschinenbaus entsprechen und unter Verwendung genormter Maschinenteile nach jeweils anwendbaren DIN/EN konstruiert sein. Maschinenelemente und -teile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie schnell und gut gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können, insbesondere ohne zuvor andere Maschinenteile demontieren zu müssen. Sämtliche gelieferten Waren müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und uneingeschränkt verkehrsfähig sein. Sie müssen bei Gefahrübergang von den jeweils zuständigen Prüfstellen für den beabsichtigen Verwendungszweck zugelassen worden sein sowie mit etwaig von Behörden verlangten Schutzeinrichtungen versehen sein. Der Lieferant wird sämtliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere die Schutzbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes, des Brandschutzes und des Umweltschutzes sowie der Vorschriften der Berufsgenossenschaften, z.B. den Unfallverhütungsvorschriften. § 3 LIEFERUNG, LIEFERVERZUG, VERTRAGSSTRAFE Lieferfristen und -termine sind für den Lieferanten bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart ist, beträgt sie 10 Werktage ab Vertragsschluss. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferfristen bzw. -terminen ist der Eingang der Ware bei uns. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, zu. Die Regelung in § 3 Nr. 6 bleibt davon unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Lieferfristen und -termine nicht eingehalten werden können; die voraussichtliche Dauer der Verzögerung wird er uns ebenfalls schriftlich mitteilen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen des Verzugs zustehenden Ansprüche. Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns berechtigt. Der Lieferant wird uns über eventuell eintretende Lieferungsengpässe im Falle höherer Gewalt unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verzögerungsdauer schriftlich informieren. Unter Lieferungsengpass wird hierbei verstanden, wenn über einen Zeitraum von mehr als fünf Werktagen die bestellte Ware nicht geliefert werden kann. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind gegenseitig verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die jeweils andere Partei über die jeweiligen Auswirkungen zu informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme bzw. Abnahme der Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung wegen der verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt können wir die Lieferung / Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Lieferanten verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn der Lieferant diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat. Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des vereinbarten Nettopreises pro Werktag verlangen. Insgesamt beträgt die Vertragsstrafe jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei früherer Lieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern und die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Eine vorzeitige Lieferung hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Fälligkeitstag der Zahlung. § 4 PRÜFUNGS-UND INFORMATIONSPFLICHTEN Der Lieferant ist verpflichtet, sich über den vorgesehenen Einsatz der von ihm zu liefernden Waren bei uns zu informieren und hierbei auch jahreszeitliche und andere Schwankungen der Einsatz-und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen. Er hat sich über die regelmäßigen Maschinenlaufzeiten und -wartungsmöglichkeiten zu unterrichten. Der Lieferant übernimmt als eigenständige Pflicht unsere Beratung bei der Auswahl und Spezifikation der zu liefernden Waren, insbesondere auch die Pflicht, uns auf Bedenken hinsichtlich der Eignung von uns ausgesuchter Waren bzw. unserer Spezifikationen für den vorgesehenen Zweck schriftlich hinzuweisen. Der Lieferant wird uns zudem im Rahmen der Geschäftsbeziehung auf der Basis unser erfolgten Bestellungen unverzüglich und umfassend über neue technische Entwicklungen und neue Vorschriften schriftlich unterrichten. Der Lieferant teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung / Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung / Leistung durch Dritte oder durch uns behindert sieht. Der Lieferant von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen („RHB“) wird uns im Hinblick auf unsere etwaigen zukünftigen Bestellungen nach Möglichkeit so rechtzeitig vor Umstellung von Lieferquellen, Rezepturen oder Produktionsmethoden unterrichten, dass wir ausreichende Bestände an ‚alten‘ oder sonst wie bewährten RHB besorgen können, um für den Fall der Nichteignung der ‚neuen‘ RHB bis zur Erschließung anderer Bezugsquellen unseren Betrieb fortführen zu können. Dies gilt entsprechend für die Verpflichtung des Lieferanten aus § 8 zur Lieferung von Ersatzteilen. Bestehende Bestellungen von uns sind von dieser Ziffer nicht betroffen. Entsprechend vorstehender Ziffer 3 wird der Lieferant – auch über RHB Lieferungen hinaus – uns über einen Wechsel seines Produktionsstandortes sowie über Änderungen des Produktionsprozesses sowie der Maschinenparameter informieren. § 5 TRANSPORT, GEFAHRÜBERGANG, DRITTE Die Lieferung hat „DDP“ gemäß Incoterms 2010 in die Bundesrepublik Deutschland und einschließlich Verpackung zu erfolgen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Jede Lieferung ist uns und dem etwaigen von uns bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie unserer Bestellkennung beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung sowie der Bezahlung nicht zu vertreten. Die Waren sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen auf eigene Kosten abzuholen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort oder der Abnahme, soweit diese vereinbart ist, auf uns über. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Wir können im Rahmen des Zumutbaren vom Lieferanten schriftlich Änderungen unserer bestellten Lieferung in Menge, Art und Ausführung der Lieferung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des Liefertermins sowie Mehr- oder Minderkosten, sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. § 6 PREISE, ZAHLUNGSVERZUG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, ABTRETUNG Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Festpreis, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Lieferant seine Preise nicht herabsetzt. Im letzteren Fall wird der Lieferant uns die herabgesetzten Preise unverzüglich schriftlich mitteilen und uns diese für die jeweilige Bestellung anbieten. Der Preis umfasst sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie aller weiteren Kosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Porto, Zoll). Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung, die insbesondere unsere Bestellkennung enthält, bei uns zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Verzugseintritt gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Falle eine Mahnung des Lieferanten schriftlich zu erfolgen hat. Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen uns nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zu. Zahlungen an den Lieferanten bedeuten keine Abnahme oder Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der vom Lieferanten erbrachten Leistung. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten. § 7 GEWÄHRLEISTUNG Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware, einschließlich Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage- oder Betriebsanleitung sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Lieferant haftet insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die gelieferte Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zudem haftet der Lieferant dafür, dass die gelieferte Ware die garantierte oder vereinbarte Beschaffenheit hat, insbesondere den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 381 HGB gilt Folgendes: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung sowie bei stichprobenartiger Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart wird, besteht keine Untersuchungspflicht. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unsere Mängelanzeige gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen beim Lieferanten eingeht. Sämtliche vom Lieferanten aufgewendeten Kosten zur Prüfung oder Nachbesserung (einschließlich etwaiger Ausbau- und Einbaukosten, Kosten für den Transport beanstandeter Ware) trägt der Lieferant. Vorstehendes gilt auch dann, wenn sich herausstellen sollte, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt davon unberührt; unsere Haftung ist dabei insoweit auf die Fälle begrenzt, in denen wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (mitsamt Rücknahme der mangelhaften Ware) innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder hat er die Nacherfüllung endgültig und unberechtigt verweigert, sind wir ohne weiteres berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. in unserem Auftrag durch Dritte beseitigen zu lassen und einen Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen angemessenen Vorschuss vom Lieferanten zu verlangen. Ist eine Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, z.B. aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit, des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden oder einer sonstigen besonderen Dringlichkeit, so bedarf es keiner Fristsetzung. Wir werden den Lieferanten von derartigen Umständen sowie Art und Umfang der erforderlichen bzw. getroffenen Eilmaßnahmen nach Möglichkeit unverzüglich informieren. In besonderen Fällen können wir vom Lieferanten verlangen, unverzüglich provisorische Maßnahmen zu ergreifen, soweit der Aufwand hierfür nicht in einem groben Missverhältnis zu unserem Interesse an einer provisorischen Verbesserung steht. Die Pflicht zur endgültigen Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt. Unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag sowie zum Schadens- und Aufwendungsersatz bleiben von Vorstehendem unberührt. § 8 ERSATZTEILE, KUNDENDIENST Der Lieferant von Maschinen ist für einen Zeitraum des doppelten der für die Maschine geltenden Nutzungsdauer gemäß anwendbarer AfA-Tabelle der deutschen Steuerverwaltung verpflichtet a) uns mit allen Ersatzteilen zu beliefern; b) einen Kundendienst zu unterhalten, der werktags von 7.30 h bis 19.00 h ansprechbar ist und binnen 48 Stunden bei uns eintrifft. § 9 VERJÄHRUNG Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel 3 Jahre. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Darüber hinaus beträgt die Verjährungsfrist bei Rohstoffen, welche von uns zu Endprodukten weiterverarbeitet werden, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, sechs Jahre. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach-und Rechtsmängel bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sechs Jahre. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ist es weder zur Abnahme noch zur Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Für unsere außervertraglichen Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel der Ware zusammenhängen, gelten die Verjährungsfristen des Kaufrechts und der vorstehenden Ziffern 2. und 3. nur als Mindestfristen; im übrigen gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Das gleiche gilt, wenn ein verkauftes Recht nicht besteht, der Lieferant eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Lieferant uns schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder uns das Ergebnis der Prüfung zugesandt wird oder der Lieferant die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung § 10 SCHUTZRECHTE, SOFTWARE Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, räumt uns der Lieferant an Soft- und Hardware-Produkten und der dazugehörigen Dokumentation („Software“) zumindest ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein. Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen der Software anzufertigen. Wir sind außerdem unter Hinweis auf einen eventuellen Copyright-Vermerk des Urhebers zur Weitergabe der Software – insgesamt oder teilweise – an unsere Kunden im Zusammenhang vertraglicher Abwicklung berechtigt. Der Lieferant übernimmt Gewähr für die Fehlerfreiheit von Software und ihrer Datenstruktur und versichert ordnungsgemäße Duplikatur. Für gelieferte Software, die speziell für uns entwickelt oder angepasst wurde oder hinsichtlich derer wir zur Bearbeitung oder Änderungen berechtigt sind, können wir Hinterlegung des Quellcodes der Software nebst Angabe des Autors/ der Autoren bei einem Notar unserer Wahl auf unsere Kosten und auf der Basis eines Treuhandauftrags verlangen, der den Notar berechtigt, uns die hinterlegten Unterlagen im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Lieferanten auszuhändigen. Für den Fall der berechtigten Aushändigung räumt der Lieferant uns bereits jetzt ein nichtausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Veränderung des Quellcodes und zu seiner veränderten oder unveränderten Nutzung in dem Umfang ein, in dem wir zur Nutzung der gelieferten Software berechtigt sind. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung eines solchen Schutzrechts, die der Lieferant zu vertreten hat, in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle erforderlichen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. § 11 GEHEIMHALTUNG An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen, welche wir dem Lieferanten zur Vertragserfüllung übergeben haben, behalten wir uns Eigentums- und technische und gewerbliche Schutzrechte sowie Urheberrechte vor. Alle vom Lieferanten für uns gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen sind mit dem Vermerk: ‚für idealderm ‘ zu kennzeichnen. Wir einigen uns mit dem Lieferanten bereits jetzt, dass das Eigentum sowie sämtliche Nutzungsrechte an allen so gekennzeichneten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen auf uns übergeht und der Lieferant uns den Besitz an den Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen als Verwahrer vermittelt. Alle von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen usw., sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und uns auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen, auch in elektronischer und/oder digitaler Form, wie Datenträger und CD-ROM-Datenspeicher, jederzeit und unverzüglich herauszugeben. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn, die Offenlegung erfolgt mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt jedoch, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen usw. enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Entsprechend gelten wir bei Weiterverarbeitung der gelieferten Sache durch uns als Hersteller und erwerben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt. Die Geheimhaltungspflichten nach diesen AEB bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages für eine Dauer von 5 Jahren in Kraft; weitergehende gesetzliche Ansprüche (z.B. aus §§ 17 f. UWG) bleiben unberührt. Dritte dürfen auf die mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen nur mit unserer Zustimmung hingewiesen werden. § 12 EIGENTUMSVORBEHALT Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr auch vor Zahlung der entsprechenden Vergütung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung berechtigt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere des erweiterten, des weitergeleiteten oder des auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt, so dass ein vom Lieferant ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt uns gegenüber nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts entfaltet. § 13 PRODUZENTENHAFTUNG Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Lieferant auch etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes hat der Lieferant uns auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. § 14 VERTRAGSBEENDIGUNG Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit des Lieferanten; Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit seitens des Lieferanten; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, oder wiederholt (mindestens dreimal in einem Zeitraum von 6 (sechs) Monaten) unvollständiger, unpünktlicher oder mangelhafter Lieferung durch den Lieferanten und vorheriger Abmahnung. Falls bei der Leistung des Lieferanten die Schöpfung eines Gesamterfolges den Schwerpunkt seiner Leistungspflicht darstellt und daher ausschließlich Werkvertragsrecht Anwendung findet (dies ist insbesondere der Fall, wenn der Lieferant seine vertragsgegenständliche Leistung an einer bereits bestehenden Sache von uns (z.B. Grundstück, Gebäude, Maschine) erbringt, sind wir jederzeit vor Vollendung des Werkes berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Rechtsfolgen des § 649 BGB finden in diesem Fall Anwendung. § 15 ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND, SCHRIFTFORM Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferadresse gleichzeitig Erfüllungsort. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Teile dadurch nicht berührt. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller inter- und supranationalen Regelungen, insbesondere des UN-Kaufrechts („CISG“). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten die zuständigen Gerichte in Frankfurt am Main. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben. Allgemeine Einkaufsbedingungen 1. Allgemeines Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. 2. a) Bestellung/Auftragsbestätigung Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen Form innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt. b) Rahmenvereinbarung Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Liefergegenstände besteht, verzichten wir bei der Bestellung bzw. Abruf dieser Liefergegenstände auf eine Auftragsbestätigung. Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abrufe gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung. 4. Höhere Gewalt Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt von Bestellungen; im übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung 5. Lieferzeit Vereinbarte Liefertermine und – fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung Produkt dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 6. Lieferung Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Kosten für Transportversicherung und Verpackung tragen wir nicht. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung. 7. Rechnung und Zahlung Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten. Die genaue Bezeichnung unserer auftraggebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Der Zahlungsausgleich erfolgt nach unserer Wahl vom Eingang der Rechnung an gerechnet innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, unbeschadet unseres Rechtes späterer Reklamationen. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. 8. Mängelhaftung, Mängeluntersuchung, Qualitätsprüfung Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche zu. Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat. 9. Qualitätssicherung, Produktsicherheit Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren. Zu dokumentieren sind hier u.a. Zeichnungsänderungen, Abweicherlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist uns auf Wunsch offen zu legen. 10. Produkthaftung, Produktrückruf Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung. Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Wir sind insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 11. Stoffe in Produkten Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung - nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet - einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen. Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung; dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung; der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org) RoHS (2002/95/EG) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches enthalten. Sollten die gelieferte Ware Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp einsehbar. Darüber hinaus dürfen die Produkte kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den an uns gelieferten Produkten enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des zu liefernden Produktes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen. 12. Schutzrechte Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen. 13. Rechte an Unterlagen, Modellen, etc. Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) - nachfolgend „Material“ genannt -, das wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleibt unser Eigentum und ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf unser Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte stehen allein uns zu. Das Material darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des Materials nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden. Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung unseres Auftrags solches Material von uns oder von Dritten, mit der Maßgabe, dass wir die Investition finanzieren und/oder eine Option besteht, nach der wir das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen können oder müssen, gelten die Regelungen in Abs.1 Sätze 3 und 4. entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber unser Know-how enthalten oder verkörpert ist 14. Datenschutz Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke innerhalb unserer konzern- verbundenen Unternehmen verwenden. 15. Anwendbares Recht Es findet deutsches Recht unter Ausschluß des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung. 16. Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist am Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft.